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Vereinssatzung des FLUGMODELLSPORTCLUB Rödermark e.V.

Die Erstsatzung wurde am 4.November 1973 errichtet.

Berichtigte Satzung (Stand per 27.Januar 1978)

Berichtigte Satzung (Stand per 17.Januar 1981)

Berichtigte Satzung (Stand per 29.Januar 1999)

Berichtigte Satzung (Stand per 25. November 1988)

Berichtigte Satzung (Stand per 26.Januar 2001)

 

 

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „FLUGMODELLSPORTCLUB Rödermark e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Langen eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Rödermark / Ober-Roden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Der Zweck des Vereins

 

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Modellfluges. Eine besondere Aufgabe ist die Betreuung der Jugend. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn abgestellt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3    Form der Mitgliedschaft

 

Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedsformen:

1.      aktive Mitglieder, die den Modellflugsport ausüben

2.      passive Mitglieder

3.      jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglieder können alle Personen werden, wenn sie um die Aufnahme beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nachsuchen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Mitgliedschaft erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe bekanntzugeben.

 

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft

 

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig,  jedoch ist der Beitrag für das noch laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Ein derartiger Beschluß kann jedoch nur von der Mitgliederversammlung mit der dafür vorgesehenen Stimmenmehrheit erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist.

 

§ 6    Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 7    Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:        1. der Vorstand

                                                    2. die Mitgliederversammlung

 

§ 8    Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1. Sportwart (Platzwart) und dem 2. Sportwart (Platzwart). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.

 

§ 9    Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat folgende Aufgaben:

1.      Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

2.      Einberufung der Mitgliederversammlung

3.      Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts und Fertigung von Vereinsprotokollen.

4.      Aufstellung von Richtlinien über die Nutzung von Clubgelände und Gegenständen.

 

§ 10  Amtsdauer des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen, sofern die Mitgliederversammlung keinen Einwand erhebt ist eine Blockwahl möglich. Wählbar sind alle Mitglieder (aktive und passive Mitglieder), jedoch sind bei einer Vorstandszahl von 7 Mitgliedern nicht mehr als 2 passive Mitglieder wählbar. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

§ 11  Beschlußfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,  die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 5 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit ist gleich Ablehnung.  Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Die gefaßten Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, das Ort, Zeit, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmergebnis der Vorstandssitzung enthalten soll. Das Protokoll wird vom Leiter der Sitzung und den Schriftführern unterzeichnet. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

 

§ 12  Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Stimmberechtigt sind jedoch nur Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

1.      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes

2.      Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

3.      Wahl der Vorstandsmitglieder

4.      Beschlußfassung über Änderung der Satzung; Auflösung des Vereins

5.      Beschlußfassung über den Ausschuß von Vereinsmitgliedern nach § 5.

 

§ 13  Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf  die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 14  Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten aktiven Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung es nicht anders verlangt.

 

Für folgende Beschlüsse ist jedoch eine dreiviertel Mehrheit erforderlich:

1.      Änderung der Satzung

2.      Auflösung des Vereins

3.      Ausschluß von Vereinsmitgliedern

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Punkte enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die Abstimmungsergebnisse.

 

§ 15  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

§ 16  Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die  §§ 12, 13, 14, 15 entsprechend.

 

 

§ 17  Auflösung und Anfallberechtigung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die Liquidatoren. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Magistrat der Stadt Rödermark,  der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Rödermark, 26. Januar 2001

 

 

 

1. Vorsitzender                                                                           .....................................................

                                                                                                                      Hans-Dieter Reisert

 

 

 

 

2. Vorsitzender                                                                           .....................................................

                                                                                                                      Rudolf Bechtold

 

 

 

 

Kassenwart                                                                                 .....................................................

                                                                                                                      Joachim Ulbrich

 

 

 

 

1. Platzwart                                                                                  .....................................................

                                                                                                                      Bernd Fähnrich

 

 

 

 

2. Platzwart                                                                                  .....................................................

                                                                                                                      Wolfgang Kastirke

 

 

 

 

1. Schriftführer                                                                            .....................................................

                                                                                                                      Frank Oeste

 

 

 

 

2. Schriftführer                                                                            .....................................................

                                                                                                                      Bernd Siebert

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