Vereinssatzung des
FLUGMODELLSPORTCLUB Rödermark e.V.
Die Erstsatzung wurde am 4.November 1973 errichtet.
Berichtigte Satzung (Stand per 27.Januar 1978)
Berichtigte Satzung (Stand per 17.Januar 1981)
Berichtigte Satzung (Stand per 29.Januar 1999)
Berichtigte Satzung (Stand per 25. November 1988)
Berichtigte Satzung (Stand per 26.Januar 2001)
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „FLUGMODELLSPORTCLUB
Rödermark e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Langen
eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Rödermark / Ober-Roden. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Der Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung
des Modellfluges. Eine besondere Aufgabe ist die Betreuung der Jugend. Die Tätigkeit
des Vereins ist nicht auf Gewinn abgestellt. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die im Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
3 Form der Mitgliedschaft
Der Verein
unterscheidet folgende Mitgliedsformen:
1. aktive
Mitglieder, die den Modellflugsport ausüben
2. passive
Mitglieder
3. jugendliche
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§
4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Personen werden, wenn sie um
die Aufnahme beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nachsuchen. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur
Mitgliedschaft erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe bekanntzugeben.
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit
zulässig, jedoch ist der Beitrag für
das noch laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten. Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
sein Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Ein
derartiger Beschluß kann jedoch nur von der Mitgliederversammlung mit der dafür
vorgesehenen Stimmenmehrheit erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch,
wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist.
§
6 Mitgliedsbeiträge
Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§
7 Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind: 1. der Vorstand
2.
die Mitgliederversammlung
§
8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht
aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem
1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1. Sportwart (Platzwart) und dem 2.
Sportwart (Platzwart). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende vertreten.
§
9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat
folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung
der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung
der Mitgliederversammlung
3. Buchführung,
Erstellung eines Jahresberichts und Fertigung von Vereinsprotokollen.
4. Aufstellung
von Richtlinien über die Nutzung von Clubgelände und Gegenständen.
§
10 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an
gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen, sofern die Mitgliederversammlung keinen
Einwand erhebt ist eine Blockwahl möglich. Wählbar sind alle Mitglieder (aktive
und passive Mitglieder), jedoch sind bei einer Vorstandszahl von 7 Mitgliedern
nicht mehr als 2 passive Mitglieder wählbar. Scheidet ein Mitglied des
Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§
11 Beschlußfassung des Vorstandes
Der
Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder
fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 5
Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter
der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
Bei
der Beschlußfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen
Stimmen. Stimmengleichheit ist gleich Ablehnung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Die
gefaßten Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, das Ort, Zeit, die
Namen der Teilnehmer und das Abstimmergebnis der Vorstandssitzung enthalten
soll. Das Protokoll wird vom Leiter der Sitzung und den Schriftführern unterzeichnet.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
§
12 Die Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Stimmberechtigt sind
jedoch nur Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die
Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1. Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
2. Festsetzung
der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
3. Wahl
der Vorstandsmitglieder
4. Beschlußfassung
über Änderung der Satzung; Auflösung des Vereins
5. Beschlußfassung
über den Ausschuß von Vereinsmitgliedern nach § 5.
§
13 Die Einberufung der
Mitgliederversammlung
Mindestens
einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest.
§
14 Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens ein Drittel der stimmberechtigten aktiven Vereinsmitglieder anwesend
sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt
Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung es nicht
anders verlangt.
Für
folgende Beschlüsse ist jedoch eine dreiviertel Mehrheit erforderlich:
1. Änderung
der Satzung
2. Auflösung
des Vereins
3. Ausschluß
von Vereinsmitgliedern
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es
soll folgende Punkte enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und
die Abstimmungsergebnisse.
§
15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden beantragen, daß
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
§
16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14, 15 entsprechend.
§
17 Auflösung und Anfallberechtigung
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter die Liquidatoren. Bei der Auflösung des Vereins fällt das
Vereinsvermögen an den Magistrat der Stadt Rödermark, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
1. Vorsitzender .....................................................
Hans-Dieter
Reisert
2. Vorsitzender .....................................................
Rudolf
Bechtold
Kassenwart .....................................................
Joachim
Ulbrich
1. Platzwart .....................................................
Bernd
Fähnrich
2. Platzwart .....................................................
Wolfgang
Kastirke
1. Schriftführer .....................................................
Frank
Oeste
2. Schriftführer .....................................................
Bernd
Siebert